Satzung

Satzung

vom 24. Juli 1948 in der Neufassung vom 12. April 1988 mit späteren Änderungen
Stand: 01. Oktober 2006

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen „Bremer Ski-Club e.V.“ (BSC).

Er hat seinen Sitz in Bremen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen.

2.) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.

 

§ 2 Vereinszweck

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er dient insbesondere der Förderung des Skilaufs und der darauf vorbereitenden Sportarten auf sportlicher und freizeitorientierter Basis. Der Verein ist politisch nicht gebunden. Die Verfolgung parteipolitischer und konfessioneller Angelegenheiten ist nicht zulässig.

2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche Einnahmen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Bremen e.V. und des Landesskiverbandes Bremen e.V. Er kann Mitglied in weiteren Verbänden werden, die dem Vereinszweck dienen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Eine Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

3.) Es ist eine Aufnahmegebühr, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, zu entrichten.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

2.) Der Austritt ist dem Verein schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 (sechs) Wochen zu erklären. Austrittserklärungen zum Ende eines Geschäftsjahres müssen bis zum 15. August des laufenden Geschäftsjahres vorliegen.

3.) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit. Vor Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen, auch durch Anruf des Ältestenrates. Ausschließungsgründe sind im Besonderen:

  • schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
  • unehrenhafte Handlungen oder grobes unsportliches Verhalten
  • Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz Mahnung, in diesem Falle entfällt die Anhörung.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Die Mitglieder haben vom vollendeten 18. Lebensjahr an das Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

2.) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3.) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Im Laufe des Geschäftsjahres aufgenommene Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag bei Eintritt zu bezahlen.

4.) Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstandes auf Grund besonderer Verdienste um den Verein durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden, sind beitragsfrei.

 

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Ältestenrat

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn es

der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung in den Bremer Tageszeitungen („Weser-Kurier“, „Bremer Nachrichten“). Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen.

5.) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss die folgenden Punkte enthalten:

  • Bericht des Vorstandes
  • Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

6.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 (zehn) stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

8.) Anträge können gestellt werden:

  • vom Vorstand
  • von den Mitgliedern.

Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Satzungsänderungsanträge sollen den Mitgliedern spätestens 7 (sieben) Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

9.) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand arbeitet

als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechnungsführer sowie zwei Schriftführern

als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern für

  • Sport alpin
  • Sport nordisch
  • Hallen- und Rasensport
  • Touren
  • Touristik
  • Senioren
  • Jugend.

Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf weitere Beisitzer hinzuziehen.

2.) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

3.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner beiden Stellvertreter. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.

4) Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Angelegenheiten des Vereins.

Der Gesamtvorstand beschließt alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere:

  • alle die Fachressorts betreffenden Fragen
  • Aufwandsentschädigungen und Zuschüsse
  • alle ihm vom geschäftsführenden Vorstand vorgetragenen Angelegenheiten
  • vereinspolitische Grundsatzfragen
  • die Wahl eines Nachfolgers des geschäftsführenden Vorstandes im Fall der vorzeitigen Erledigung des Amtes
  • den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 3 a und 3 b.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.

5.) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.

 

§ 9 Ältestenrat

Zur Schlichtung von Streitfragen innerhalb des Vereins wird ein Ältestenrat gebildet. Er besteht aus:

  • den Ehrenvorsitzenden
  • dem 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertretern
  • drei Mitgliedern mit mindestens 25 jähriger Vereinszugehörigkeit, die auf unbestimmte Zeit von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

Der Ältestenrat hat beratende Funktion.

 

§ 10 Rechnungsprüfer

1.) Die Mitgliederversammlung wählt einen 1., einen 2. und einen 3. Rechnungsprüfer. Nach Ablauf des Geschäftsjahres scheidet der 1. Rechnungsprüfer aus, an dessen Stelle der 2. Rechnungsprüfer tritt. Dessen Stelle nimmt der 3. Rechnungsprüfer ein, der jährlich durch die Mitgliederversammlung zu wählen ist. Die Wahl des ausscheidenden 1. Rechnungsprüfers zum 3. Rechnungsprüfer ist möglich.

2.) Jeweils zwei Rechnungsprüfer prüfen Buchführung und die ordnungsgemäße finanzielle Führung des Vereins. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Rechnungsführers.

 

§ 11 Jugendarbeit

1.) Die jugendlichen Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Sie zahlen einen geminderten Beitrag.

2.) Wenn sich im Verein mehr als 20 (zwanzig) jugendliche Mitglieder befinden, bilden sie innerhalb des Vereins eine besondere Jugendgruppe unter eigener Leitung.  Zu diesem Zweck wählen die jugendlichen Mitglieder (Jugendversammlung) einen aus 4 (vier) Mitgliedern bestehenden Jugendausschuss für die Dauer von zwei Jahren.

3.) Stimmberechtigt in der Jugendversammlung sind alle Mitglieder des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

 

§ 12 Aufgaben des Jugendausschusses

1.) Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit des Vereins. Näheres regelt die Jugendordnung des Vereins.

2.) Der Jugendausschuss wählt aus seiner Mitte einen Sprecher, dieser gehört als Beisitzer dem Vorstand an.

3.) Der Jugendausschuss hat über seine Tätigkeit der Jugendversammlung jährlich Rechenschaft zu geben. Für die Einberufung der Jugendversammlung gilt § 7 entsprechend.

4.) Die Jugendordnung sowie spätere Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung.

5.) Besteht kein Jugendausschuss, wird der Beisitzer für die Jugend durch die Mitgliederversammlung gewählt.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden und auch nur dann, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten (§ 5 Abs. 1) anwesend sind. Beim Fehlen der letzteren Voraussetzung ist nach frühestens sechs, spätestens aber nach zehn Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

Diese Satzung ist am 24. Juli 1948 beschlossen und am 12. April 1988 neu gefasst worden*. Sie tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

 

*Spätere Änderung in § 2 (Vereinszweck), § 7 (Mitgliederversammlung) und § 13 (Auflösung des Vereins) durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. November 1990.